Satzung der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Helden

- Neufassung vom Dezember 2022 –

 

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1)        Der Verein trägt den Namen “St. Sebastianus-Schützenbruderschaft von Helden 1949“. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.

 

(2)        Er hat seinen Sitz in 57439 Attendorn-Helden und ist kirchlich mit der Pfarrgemeinde St. Hippolytus verbunden.

 

 

§ 2

Wesen und Aufgabe

 

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2)        Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege.

 

(3)        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung sauerländischer Art und Sitte, den Schutz und die sinnvolle Weiterentwicklung der heimatlichen Art. Er will ferner in der gesamten Bürgerschaft, insbesondere in der Jugend, die Heimatliebe und das Gefühl der Verpflichtung gegenüber der örtlichen Gemeinschaft wahren und stärken. Die Schützenbruderschaft ist bestrebt, die traditionelle Verbindung mit der Kirche zu pflegen und auszubauen. Hierzu gehört die Beteiligung an der jährlichen Fronleichnamsprozession, wozu der Vorstand in Uniform erscheint. Ebenso beteiligt sich der Vorstand an der Ehrung der Verstorbenen und Gefallenen am Volkstrauertag.

 

(4)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1)        Mitglied der Schützenbruderschaft kann jede männliche Person aus Helden und Umgebung ab Geburt werden. Das Teilnahmerecht in Bezug auf Mitgliederversammlungen sowie die Ausübung des Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Informationsrechts in Mitgliederversammlungen besteht allerdings erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann ebenfalls erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.

 

(2)        Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter gleichzeitiger Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Von der Ablehnung der Aufnahme wird der Betreffende schriftlich benachrichtigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

 

(3)        Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt - welcher spätestens 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zu erklären ist - sowie durch Ausschluss. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Entrichtung des Jahresbeitrages sowie einer für das Jahr beschlossenen Umlage oder eines Sonderbeitrages. Ausschlussgründe sind:

 

1. Richterliche Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

2. Nichtzahlungen des fälligen Beitrages, der Umlage oder eines Sonderbeitrages,

3. andere schwerwiegende Gründe.

 

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Die aus dem Verein ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren mit dem Tag des Eingangs der Austrittserklärung bzw. dem Tage der Entscheidung über ihren Ausschluss jedes Recht am Vereinsvermögen. Gegen den Beschluss eines Ausschlusses kann das betroffene Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen. In diesem Fall hat der Betroffene selbst zu erscheinen und seine Verteidigung zu führen. Über Berufungen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

 


 

 

§ 4

Jungschützenabteilung

 

(1)        Wesen und Aufgabe

Die Jungschützen der St. Sebastianus–Schützenbruderschaft von Helden 1949 e.V. (nachfolgend Jungschützen Helden genannt) sind eine Vereinigung, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Sauerländer Schützenbundes bekennt.

Aufgabe der Jungschützen Helden ist die Förderung der Jugendpflege in sozialem, kulturellem sowie kirchlichen Bereich.

 

(2)        Jungschützenversammlung

Die Jungschützen Helden halten jährlich - vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft – eine Zusammenkunft ab, die von dem Sprecher der Jungschützenabteilung einberufen und geleitet wird. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes haben jederzeit Zutritt und Rederecht in der Versammlung der Jungschützen. Außerordentliche Jungschützenversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Zur Jungschützenversammlung ist vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Jungschützenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich (geheim) abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlberechtigt ist jedes ordentliche, Beitrag zahlende Mitglied. Über die Versammlung der Jungschützen ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

(3)        Jungschützenvorstand

Der Vorstand der Jungschützen besteht aus dem Jungschützensprecher, dem Schriftführer, zwei Offizieren und einem Beisitzer.

Der Vorstand der Jungschützen wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.   Wiederwahl ist zulässig.

 

(4)        Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung

Mitglieder der Schützenbruderschaft sind mit der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Jungschütze.

 

 

 

 

§ 5

Beiträge

 

(1)        Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen Beitrag in der von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzten Zahlungsbedingung und Höhe zu leisten.

 

(2)        Von der Mitgliederversammlung können Umlagen bzw. Sonderbeiträge einschließlich deren Zahlungsbedingungen beschlossen werden.

 

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe der Schützenbruderschaft sind:

 

1. der Vorstand und

2. die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 7

Der Vorstand

 

(1)        Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus den gleichberechtigten Amtsträgern:

 

-      1. Bereichsleiter Marketing und Organisation (Sprecher des Vorstands)

-      2. Bereichsleiter Marketing und Organisation

-      Bereichsleiter Finanzen

-      Geschäftsführer

-      1. Bereichsleiter Schützenhalle/Liegenschaften

-      2. Bereichsleiter Schützenhalle/Liegenschaften

 

und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

(2)        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten. Unterschreitet die Anzahl der geschäftsführenden Vorstände die Anzahl von drei ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

(3)        Der erweiterte Vorstand besteht neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands aus:

 

-      dem Schützenpräses,

-      dem 2. Bereichsleiter Finanzen,

-      dem 1. und 2. Schützenmeister,

-      den 5 Beisitzern,

-      den Königs- und den Fahnenoffizieren,

-      den Offizieren mit besonderen Aufgaben,

-      den Kaiseroffizieren und

-      dem Sprecher der Jungschützenabteilung.

 

Der Kreis des erweiterten Vorstands, der über die Positionen des geschäftsführenden Vorstands hinausgeht, kann von der Mitgliederversammlung nach Bedarf ergänzt werden.  Der Sprecher der Jungschützenabteilung ist bei Beschlussfassungen des erweiterten Vorstands nur dann stimmberechtigt, wenn Belange der Jungschützen betroffen sind.

 

(4)        Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Damit nicht in einem Jahr der gesamte geschäftsführende Vorstand aus dem Amt ausscheidet, beträgt die Amtszeit

 

-           des 2. Bereichsleiters Marketing und Organisation und des Geschäftsführers einmalig 2 Jahre,

-           des 2. Bereichsleiters Schützenhalle/Liegenschaften und des Bereichsleiters Finanzen einmalig 1 Jahr

 

ab dem Jahr über die Beschlussfassung dieser Satzungsneufassung.

 

Nach dreijähriger Zugehörigkeit scheidet jeweils ein Drittel der Vorstandsmitglieder turnusmäßig aus. Ausscheidende Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Scheidet aus einem besonderen Grund (Tod, Amtsniederlegung) ein Vorstandsmitglied aus, hat die Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen, die jedoch längstens für die restliche Wahlzeit des Ausgeschiedenen gilt.

 

 

§ 8

Geschäftsführung

 

(1)        Die Geschäftsführung erfolgt durch den erweiterten Vorstand. Er tritt regelmäßig zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2)        Der erweiterte Vorstand trifft selbstständig alle Bestimmungen, die zur Veranstaltung von Festlichkeiten erforderlich sind, und fasst alle in Angelegenheiten des Vereins erforderlichen Beschlüsse, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der erweiterte Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands an der Beschlussfassung mitwirken. Ausbesserungen und Anschaffungen, deren Kosten im Einzelfalle 5.000, - € übersteigen, bedürfen einer vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Hiervon ausgenommen sind Ausgaben, die für nicht aufschiebbare Reparaturen erforderlich sind. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, in deren Rahmen alle zur reibungslosen Mitarbeit verpflichtet sind.

 

(3)        Den Vorsitz in allen Sitzungen führt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Über alle Beschlüsse sind vom geschäftsführenden Vorstand Protokolle zu fertigen. Der geschäftsführende Vorstand hat alle Vorstandsmitglieder wenigstens 3 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den jeweiligen Sitzungen zu laden.

 

(4)        Der jeweils amtierende Schützenkönig, der Schützenkaiser und der Jungschützenkönig nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

 

 

§ 9

Feste und Veranstaltungen

 

(1)        Die Schützenbruderschaft veranstaltet alljährlich das Schützenfest. Die Festtage sind in der Regel an das Wochenende des 3. Sonntag im Juli zu legen. In außergewöhnlichen Fällen kann die Mitgliederversammlung das Schützenfest auf einen anderen Zeitpunkt verlegen.

 

(2)        Höhepunkte des Festes sind ein feierliches Hochamt und das Vogelschießen. Die Würde eines Schützenkönigs für ein Jahr steht jedem Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, offen. Die Königswürde wird dem Schützen verliehen, der den Rest des Vogels von der Stange holt.

 

(3)        Die Mitglieder der Jungschützenabteilung ermitteln im Rahmen des jährlichen Schützenfestes einen Jungschützenkönig.

 

(4)        Beim Erringen der Königswürde eines nicht ortsansässigen Mitgliedes findet die Abholung nur innerhalb der Pfarrgemeinde "St. Hippolytus Helden“ statt. Der aktuelle König ist nicht berechtigt, im nächsten Jahr wiederum die Würde zu erringen.

 

(5)        Organisatorische und vertragliche Einzelheiten regelt der Vorstand.

 

(6)        Darüber hinaus finden weitere Veranstaltungen statt, soweit der Vorstand es für angebracht hält.

 

 

§ 10

Rechnungslegung, Jahresbericht

 

Der Bereichsleiter Finanzen, unterstützt durch den 2. Bereichsleiter Finanzen, führt das gesamte Rechnungswesen nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung für den Vorstand. Für jedes Geschäftsjahr hat der Vorstand einen Kassen- und Jahresbericht zu fertigen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Nach zweijähriger Tätigkeit scheidet der länger amtierende Kassenprüfer aus. Die Kassenprüfer haben über die Prüfung der Kasse einen schriftlichen Bericht zu verfassen und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Das von den Prüfern zu unterzeichnende Kassenjournal ist nach Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu den Kassenunterlagen zu nehmen.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

(1)        Der geschäftsführende Vorstand beruft alljährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf der Homepage der Schützenbruderschaft Helden www.schuetzenbruderschaft-helden.de unter Mitteilung der Tagesordnung. Darüber hinaus rein informatorisch und soweit möglich, in den Pfarrnachrichten und in den sozialen Medien.

 

(2)        Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a)         Genehmigung des Kassen- und Geschäftsberichtes des Vorstandes,

b)         Entlastung des Vorstandes,

c)         Wahl des Vorstandes,

d)         Festsetzung der Jahresbeiträge bzw. Umlagen oder Sonderbeiträge,

e)         Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen

f)          Aufnahme von Darlehen

g)         Verwendung des Vereinsvermögens

h)         Auflösung des Vereins.

 

(3)        Grundsätzlich erfolgt Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einer Beschlussfassung nach den Punkten e) und h) ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Gefasste Beschlüsse sind aufzuzeichnen und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

 

(4)        Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Beachtung der Auflagen zur Einberufung für die ordentliche Versammlung einberufen.

 

(5)        Der geschäftsführende Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies ¼ der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.

 

 

§ 12

Verbot von Vergünstigungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 13

Auflösung

 

(1)        Die Auflösung kann erfolgen in einer Versammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder und bei 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist die nächste Versammlung unbedingt beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. Ein Auflösungsbeschluss bedarf in der nächsten Versammlung dann nur noch einer einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

(2)        Die Auflösung des Vereins ist vom geschäftsführenden Vorstand bzw. den verbliebenen Mitgliedern in einer im Kreis Olpe erscheinenden Tageszeitung oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu geben. Evtl. Gläubiger sind zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Der Vorstand bzw. die restlichen Mitglieder sind verpflichtet, ausstehende Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger abzufinden.

 

(3)        Der alsdann noch verbleibende Überschuss fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die kath. Pfarrgemeinde "St. Hippolytus Helden", die ihn unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

§ 14

Datenschutzregelungen

 

(1)        Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Geburtsdatum, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

(2)        Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.

 

(3)        Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Vereinsbetriebs, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen und Veranstaltungen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Kreisschützenbund, sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

 

(4)        Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereinshomepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

 

(5)        Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

 

 

 

57439 Attendorn-Helden, 11.12.2022